Erkennungsdienst Kinderpornographie

Kann die Polizei nach der Einstellung des Ermittlungsverfahrens noch eine erkennungsdienstliche Behandlung des früheren Beschuldigten anordnen ?

erkennungsdienstliche Behandlung bei Kinderpornografie

Wer Beschuldigter ist in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wegen des Besitzes oder des Verbreitens von kinder- oder jugendpornographischen Dateien (§ § 184b, 184c StGB) ist, muss über kurz oder lang damit rechnen, dass die Polizei eine erkennungsdienstliche Behandlung anordnet.

Rechtsgrundlage einer polizeilichen Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen ist § 81b 2. Alt. StPO. Danach dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten gegen seinen Willen aufgenommen sowie Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm durchgeführt werden, wenn es für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. Solche Anordnungen werden parallel zu strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wegen des Besitzes oder des Verbreitens von kinder- oder jugendpornographischen Dateien (§ § 184b, 184c StGB) von den Verwaltungsgerichten fast immer bestätigt, es gibt kaum eine Möglichkeit, sich der ED-Behandlung zu entziehen.

die Voraussetzungen bei Kinderpornographie

Voraussetzung für die Durchführung von erkennungsdienstlichen Maßnahmen nach § 81b Alt. 2 StPO ist die Beschuldigteneigenschaft des Betroffenen, das ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, so dass anzunehmen ist, dass im Zeitpunkt der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung gegen den Betroffenen ein Straf- oder Ermittlungsverfahren anhängig sein muss.

Der spätere Wegfall der Beschuldigteneigenschaft nach der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung durch Einstellung, Verurteilung oder Freispruch im Strafverfahren wegen Kinderpornographie läßt die Rechtmäßigkeit der früher angeordneten Maßnahmen grundsätzlich unberührt (vgl. BVerwG vom 7. Oktober 2016 - 3 A 221/15 mit Nachweisen für die ständige Rechtsprechung). Trotzdem bestehen dann nach der Verfahrenseinstellung Zweifel an der fortbestehenden Notwendigkeit der Maßnahme, so dass man jedenfalls die Aufhebung der Anordnung beantragen kann.

Ob überhaupt nach einer Einstellung, Verurteilung oder einem Freispruch im Strafverfahren noch eine erkennungsdienstliche Maßnahme von der Polizei angeordnet werden darf, soll davon abhängen, ob noch ein Restverdacht geblieben ist. die Polizei darf nicht einfach an die frühere Beschuldigteneigenschaft anknüpfen, sondern muss ihren Restverdacht konkret begründen können.

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