Aufforderung zu Straftaten

Fachanwalt für Strafrecht - Düsseldorf - Dr. Martin Rademacher - Öffentliche Aufforderung zu Straftaten per Internet - OLG Stuttgart hebt Verurteilungen auf - Der Beschluß des OLG Stuttgart erläutert die Anforderungen des § 111 StGB an die "öffentliche Aufforderung zu Straftaten" durch Internetaufrufe. In der Literatur wird dieser Entscheidung einerseits erhebliche Bedeutung zugeschrieben, andererseits wird sie im Ergebnis und in der Begründung kritisiert, so daß m.E. in anderen Fällen auch abweichende Entscheidungen anderer Gerichte vorgezeichnet sind.

Aktivisten aus der Imkerei-Szene gegen die Agro-Gentechnik hatten auf ihrer Internetplattform die "freiwillige Feldbefreiung" proklamiert, bei der in koordinierten Aktionen gentechnisch veränderte Maispflanzen herausgerissen werden sollten. Dazu stellte das OLG Stuttgart fest:

"Das AG hat bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Aufforderung verkannt, daß deren Kern darin besteht, eine unbestimmte Vielzahl von Personen unmittelbar zur Begehung bestimmter rechtswidriger Taten zu motivieren (MüKo-Bosch, StGB, § 111, Rdnr. 6). Vorausgesetzt wird eine realisierbare Handlungsanweisung an die Adressaten der Erklärung, welche - als unmittelbare Konsequenz der Aufforderung - im Sinne einer Tathandlung umgesetzt werden kann. 

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Hingegen genügt es nicht, wenn sich die Adressaten des Aufrufs erst in der Zukunft - ggfs. nach Vorliegen weiterer Voraussetzungen - zu der ihnen angesonnenen Straftat entschließen sollen (OLG Karlsruhe, NStZ 1993, 389, 390; LK-von Bubenhoff, StGB, 11. Aufl., § 111, Rdnr. 8, 8d; Schönke/Schröder/Eser, StGB, 27. Aufl., § 111, Rdnr. 3). 

 Ein derartiges in die Zukunft gerichtetes, nicht auf einen unmittelbar aktuellen Tatentschluß gerichtetes Verhalten stellt lediglich ein "Anreizen" zur Fassung eines künftigen und damit eigenständigen Tatentschlusses war (vgl. OLG Köln, a.a.O.). (...)"

An anderer Stelle noch einmal zusammenfassend stellt das OLG Stuttgart fest:

"(...), daß bei öffentlichen Aufrufen, welche die Ankündigung einer Meinungskundgebung mit Demonstrationscharakter mit einem Aufruf zur Begehung bestimmter Straftaten verbinden, eine Aufforderung im Sinne des § 111 StGB nur dann vorliegt, wenn zeitgleich mindestens die Mitteilung eines bestimmten Tatorts und einer bestimmten Tatzeit erfolgt (vgl. LG Dortmund, NStZ-RR 1998, 139); zusätzliche inhaltliche Anforderungen können sich aus der Art der Straftat, zu der aufgerufen wird, ergeben (BVerfG, NJW 1992, 2688). 

"Ohne eine solche Konkretisierung stellt sich ein derartiger Aufruf als zwar drastische und überpointierte, im Lichte der Meinungsfreiheit aber noch hinzunehmende Äußerung zur Beeinflussung der öffentlichen Meinung dar."

OLG Stuttgart, Beschluß vom 26.02.2007 - 4 Ss 42/07 (AG Rottenburg) (rechtskräftig)

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