Düsseldorf, Fachanwalt für Strafrecht zur Weitergabe von Informationen an Mandanten

Der Strafverteidiger erfährt vieles über den Fall seines Mandanten über die offizielle Akteneinsicht und manches aus Gesprächen mit Staatsanwälten und Ermittlungsbeamten und ein wenig durch Zufall. Darf der Strafverteidiger seinen Mandanten von allem unterrichten, was er erfährt? 

Der Strafverteidiger darf seinem Mandanten eine Kopie oder einen Auszug aus der Ermittlungsakte überlassen. Das zu tun ist auch sinnvoll, damit sich der Mandant mit den gegen ihn erhobenen Vorwürfen auseinandersetzen kann. Der Strafverteidiger braucht die Mitarbeit seines Mandanten. Gerade in umfangreichen Verfahren lässt sich für den Strafverteidiger anders kaum arbeiten. Damit ist eigentlich schon fast alles zu dem Thema gesagt, ob der Strafverteidiger einem Beschuldigten eine Kopie oder einen Auszug aus der Ermittlungsakte überlassen darf.

Eine Grenze kann allenfalls dann überschritten werden, wenn der Verteidiger annehmen muss, dass sein Mandant den Aktenauszug für unzulässige Zweck nutzt, z.B. um Zeugen zu identifizieren und gezielt zu beeinflussen.

Düsseldorf, Rechtsanwalt für Strafrecht zur Weitergabe von Informationen an Mandanten

Umstritten ist, ob der Verteidiger Akteninhalte an seinen Mandanten weitergeben darf, wenn die Weitergabe zu einer Gefährdung des Untersuchungszwecks führen kann. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Verteidiger aus der Akte von einer bevorstehenden Hausdurchsuchung oder einer bevorstehenden Verhaftung erfährt. Unter Berufung auf das Bundesverfassungsgericht wird die Auffassung vertreten, dass der Verteidiger jede Information weitergeben darf, die er zulässigerweise erfahren hat.

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