Sexueller Missbrauch über Internet

Düsseldorf, Rechtsanwalt für Sexualstrafrecht zum sexuellen Missbrauch via Internet: Der BGH (Beschl. v. 21.4.2009 - 1 StR 105/09 (Vorinstanz: LG München I) hat zum „Tatwerkzeig“ Internet festgestellt, dass der Straftatbestand des sexuellen Missbrauchs durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen oder Darstellungen (§ 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB) auch per Internet realisierbar ist. Der Straftatbestand des sexuellen Missbrauchs soll vor allem dann erfüllt sein, wenn das kindliche Opfer die über das Internet übermittelten sexuellen Handlungen des Täters zeitgleich am Bildschirm mitverfolgt.

Das Landgericht München I hatte den Angeklagten wegen fünf tateinheitlich begangener Fälle des sexuellen Missbrauchs von Kindern (zwischen 5 und 13 Jahre) durch Teledienste zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Der BGH hat die Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern via Internet bestätigt.

Dass sich der Angeklagte und die fünf Kinder bei der Tatbegehung nicht in unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander befunden haben, sondern durch eine Liveübertragung über das Internet miteinander verbunden waren, soll der Verwirklichung des Tatbestands des § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB nicht entgegenstehen.

Düsseldorf, Rechtsanwalt für Sexualstrafrecht zur Bildübertragung im Internet

Eine simultane Bildübertragung reicht aus. Kinder sollen vor exhibitionistischen Handlungen geschützt werden, wobei es – so der BGH - nach dem Schutzzweck des § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB nicht auf eine unmittelbare Nähe zwischen Täter und Opfer ankommen könne. Vielmehr komme es für die Verwirklichung des Tatbestands des § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB maßgeblich nur auf die Wahrnehmung des Kinds an.

Inzwischen hat sich der Begriff „Cybergrooming“ etabliert. Darunter versteht man allgemein das gezielte Ansprechen von Kindern im Internet mit dem Ziel der Anbahnung sexueller Kontakte. Das vollendete Cybergrooming ist strafrechtlich als Qualifikation im Verhältnis zum Grundtatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern nach § 176 I und II StGB einzuordnen. Nach § 176 IV Nr. 3 StGB wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, wer auf ein Kind mittels Schriften iSd § 11 III StGB oder mittels Informations- oder Kommunikationstechnologie einwirkt, um das Kind zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen zu bringen oder um eine Tat nach § 184?b I Nr. 3 StGB oder nach § 184?b III StGB zu begehen.

Mit Gesetz vom 3.3.2020 hat der Gesetzgeber unter sogar das versuchte Cybergrooming unter Strafe gestellt, wenn eine Vollendung der Tat allein daran scheitert, dass der Täter irrtümlich annimmt, sein Handeln beziehe sich auf ein Kind. Eine Strafbarkeit kommt jetzt sogar dann in Betracht, wenn er tatsächlich mit einer erwachsenen Person oder sogar mit einer computergenerierten Phantomfigur interagiert, die er irrtümlich für ein Kind hält.

Düsseldorf, Rechtsanwalt für Sexualstrafrecht zur Bildübertragung im Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch via Internet

Bitte rufen Sie uns an unter +49 (0) 211 1718380 oder schicken Sie uns eine Email an duesseldorf@ra-anwalt.de um herauszufinden, wie wir Ihnen helfen können.

Für Notfälle haben wir einen 24 Std. Notruf unter 0172-2112373 oder 0172-7056055

Kontaktieren Sie uns!