Disziplinarmaßnahmen Allg.

Der Katalog der möglichen Disziplinarmaßnahmen:

§ 5 Abs. 1 BDG enthält einen abgeschlossenen Katalog der Disziplinarmaßnahmen, die gegen Beamte auf Lebenszeit verhängt werden dürfen, nämlich in gestufter Reihenfolge Verweis (§ 6 BDG), Geldbuße (§ 7 BDG), Kürzung der Dienstbezüge (§ 8 BDG), Rückstufung (§ 9 BDG)und Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10 BDG).

§ 5 Abs. 2 BDG enthält einen abgeschlossenen Katalog der Disziplinarmaßnahmen, die gegen Ruhestandsbeamte verhängt werden dürfen, nämlich ebenfalls in gestufter Reihenfolge Kürzung das Ruhegehalts (§ 11 BDG) und Aberkennung des Ruhegehalts (§ 12 BDG).

Beamte auf Probe und Beamte auf Widerruf müssen bei mittleren und schweren Dienstvergehen mit ihrer Entlassung rechnen. Gegen Beamte auf Probe und Beamte auf Widerruf sind nur bei leichten Dienstvergehen die beiden mildesten Disziplinarmaßnahmen Verweis (§ 6 BDG) und Geldbuße (§ 7 BDG) zulässig. Hat das Dienstvergehen ein Gewicht, das Verweis (§ 6 BDG) und Geldbuße (§ 7 BDG) nicht mehr ausreichend erscheinen lässt, dann folgt die Entlassung, wenn die angemessene Reaktion bei einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge nach (§ 8 BDG) wäre (§ 34 Abs. BBG). Ein Beamter auf Widerruf kann gem. § 37 Abs. 1 BBG auch bei leichteren Dienstvergehen nach pflichtgemäßem Ermessen entlassen werden. Die Bundesländer haben in den Landes-Disziplinargesetzen im wesentlichen gleiche Kataloge der zulässigen Disziplinarmaßnahmen vorgesehen. Dabei ist die Gesetzessystematik zum Teil verschieden und es gibt Sonderregelungen an der Peripherie.

Bitte rufen Sie uns an unter +49 (0) 211 1718380 oder schicken Sie uns eine Email an duesseldorf@ra-anwalt.de um herauszufinden, wie wir Ihnen helfen können.

Für Notfälle haben wir einen 24 Std. Notruf unter 0172-2112373 oder 0172-7056055

Kontaktieren Sie uns!