Volksverhetzung

12.09.2016 - Düsseldorf - Fachanwalt für Strafrecht Dr. Rademacher: StA Hamburg (Entscheidung vom 20.05.2016 - 7101 AR 57/1) stellt Verfahren wegen Beteiligung an Volksverhetzung gegen Marc Zuckerberg u. a. Verantwortliche der Facebook Inc. bzw. der Facebook Ireland Ltd. nach §§ 152 Abs. 2 170 Abs. 2 StPO ein.

Nach Auffassung der StA Hamburg besteht gegen die angezeigten Personen kein Anfangsverdacht einer Beihilfe zur Volksverhetzung nach §§ 130, 27 StGB oder wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gemäß §§ 86a, 27 StGB oder einer anderen Straftat im Zusammenhang mit dem Betreiben des sozialen Netwerks Facebook und dem Nicht-Löschen von Inhalten mit volksverhetzenden oder sonst strafbaren Inhalten.

12.09.2016 - Düsseldorf - Fachanwalt für Strafrecht: Von vornherein kam nur eine Strafbarkeit wegen Beihilfe bzw. nach Unterlassungsgrundsätzen in Betracht, da die beanstandeten Postings auf der Internetseite facebook.com offenkundig nicht von den Verantwortlichen der Firma Facebook Inc. oder der Facebook Ireland Ltd., sondern von Nutzerns ins Internet eingestellt wurden. Die StA Hamburg vermochte aber eine Garantenstellung nicht sicher zu begründen und stellte außerdem fest, dass die polizeiliche Überprüfung in den Parallelverfahren ergeben hat, dass die in Ihren Strafanzeigen genannten Internetadressen mit den beanstandeten Hasspostings zu einem weit überwiegenden Anteil im Zeitpunkt der polizeilichen Überprüfung nicht mehr aufrufbar waren, weshalb nur noch zu diskutieren sei, ob die Löschung schnell genug erfolgt sei.

 Das Fazit der StA Hamburg: „Aus alldem ergibt sich, dass die für die Löschung Verantwortlichen jedenfallls nach Kräften bemüht sind, das Netzwerk von strafbaren Inhalten freizuhalten, auch wenn dies noch schneller oder effektiver erfolgen könnte.“

Düsseldorf - Fachanwalt für Strafrecht: Nach § 130 StGB wird wegen Volksverhetzung mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet.

12.09.2016 - Düsseldorf - Fachanwalt für Strafrecht Dr. Martin Rademacher zu § 130 StGB

 

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