Ueberwachung von E-Mails

Die Überwachung des E-Mail-Verkehrs mit dem Ziel der Beschlagnahme der E-Mails ist - je nach Versendungsstadium - an verschiedene rechtliche Voraussetzungen gebunden.

E-Mails, die vom Absender geschrieben wurden und E-Mails, die im Posteingang des Empfängers eingegangen sind, werden wie Briefe nach den Vorschriften über die Beschlagnahme im Strafprozess (§§ 94 ff. StPO) behandelt: „Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen.“ (§ 94 Abs. 1 StPO).

Während des Kommunikationsvorganges sind die Vorschriften über eine Telefonüberwachung (§§ 100a, 100b StPO) anwendbar (BGH v. 31.07.1995 – 2 BJs 94/94-6-1 BGs 625/95, NJW 1997, 1934), die u.a. voraussetzen, dass „bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine ... ... schwere Straftat begangen“ hat.

Der BGH hält auch den Zugriff auf E-Mails für möglich, die beim Provider gespeichert sind. (BGH v. 31.03.2009 – 1 5tR 76/09, NJW 2009, 1828 ).

 

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