Computergestützte "Ping-Anrufe"

Bei sog. „Ping- oder Lockanrufen“ wählt der Täter computergestützt massenhaft Mobilfunknummern an, die Anrufe werden aber nach Herstellung der Verbindung sofort beendet, mit der Folge, dass beim Teilnehmer ein „Anruf in Abwesenheit“ registriert und angezeigt wird und eine Telefonnummer hinterlassen wird. Wird von dem betroffenen Teilnehmer die Nummer angewählt, entstehen ihm hohe Kosten, weil es sich um eine Mehrwertdienstnummer handelt. „Ping- oder Lockanrufe“ sind gemäß § 263 StGB strafbar. Dazu der BGH:

Sog. "Ping-Anrufe" stellen eine Täuschung des Angerufenen über einen tatsächlich nicht bestehenden Kommunikationswunsch des Anrufers dar. Außerdem liegt darin eine Täuschung wegen der zugleich konkludent vorgespiegelten Möglichkeit, einen Rückruf zu dem jeweils mit dem Netzbetreiber vereinbarten Tarif ohne darüber hinausgehende Kosten durchführen zu können“.

Nach den Feststellungen des Landgerichts Osnabrück in dem letztendlich vom BGH entschiedenen Fall entwickelten mehrere Angeklagten die Idee, computergestützt eine große Vielzahl von Mobiltelefonnummern anrufen und es dabei nur einmal klingeln zu lassen. Einer spezielle Computerfunktion hinterließ dabei in der Anrufliste der Telefone nicht die Rufnummer des Festnetzanschlusses, von dem der Anruf kam, sondern die Rufnummer eines Mehrwertdienstes. Die Besitzer der Mobiltelefonanschlüsse sollten dadurch zu einem Rückruf bei dieser Mehrwertdienst-Nummer veranlasst werden, der indes lediglich zur Ansage eines für die Anrufer nutzlosen Texts führt („Ihre Stimme wurde gezählt.”). Die Täter erlösten 98 Cent pro Anruf.

 

 

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