Computerbetrug iSd § 263a StGB ?

Wer mit einer Bankkarte und der Geheimnummer, die er jeweils vom berechtigten Karteninhaber durch dessen täuschungsbedingte Verfügung erhalten hat, Geldabhebungen vornimmt, erfüllt nicht den Straftatbestand des Computerbetrugs, sondern nur den Tatbestand des Betrugs gegenüber dem Berechtigten, von dem er Karte und PIN durch Täuschung erlangt hat (BGH, Beschluss vom 16.7.2015 - 2 StR 16/15 (LG Frankfurt/M.)

 

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