OLG zum unwissentlichen Erwerb von Kinderpornographie

Düsseldorf - 22. August 2016 - Das OLG Oldenburg (Beschluß v. 29.11.2010 - 1 Ss 166/10) hat im Sexualstrafrecht differenziert herausgearbeitet, wann die Strafbarkeit bei einem anfänglich unwissentlichen Erwerb von Kinderpornografie beginnt. In der instruktiven Entscheidung heißt es wörtlich wie folgt:

"Der Straftatbestand des Besitzes kinderpornografischer Schriften, Abbildungen, Bildträger und Datenspeicher (§§ 184b Abs. 1, 11 Abs. 3 StGB) setzt ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis hierüber voraus, mit der Möglichkeit, die Schriften oder Bilder sich oder anderen zugänglich zu machen. Das muss vorsätzlich geschehen, wobei der Vorsatz als direkter oder bedingter Vorsatz gegeben sein kann. 

Mit direktem Vorsatz handelt, wer weiß, dass er kinderpornografisches Material besitzt. Wer dagegen dies nur für möglich hält, es aber billigend in Kauf nimmt, handelt mit bedingtem Vorsatz. Hat jemand unwissentlich - und damit unvorsätzlich - Besitz an kinderpornografischem Material erlangt, so setzt die Strafbarkeit ein, sobald der Besitzer erkennt oder es unter billigender Inkaufnahme für möglich hält, daß er Kinderpornographie besitzt, und den Besitz sodann gleichwohl fortsetzt. Straflos ist insoweit, wer nach Erkennen des kinderpornografischen Inhalts das Material sofort vernichtet oder bei einer Behörde abliefert (vgl. Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 148b, Rdnr. 15 m.w.N.)."

 

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