Pornographie

Kinderpornographie als „Internetstraftat“

Seit fast 20 Jahren haben wir Erfahrung mit der Verteidigung gegen strafrechtliche Pornographie-Vorwürfe. In der Praxis der Staatsanwaltschaften nimmt Kinderpornographie als „Internetstraftat“ den größten Raum in diesem Sektor ein. Bei Rademacher & Horst liegt unser Augenmerk besonders auch auf der Begrenzung der beruflichen „Nebenwirkungen“ eines solchen Vorwurfs.

Das Strafverfahren wegen eines strafrechtlich relevanten Pornographie-Vorwurfs – insbesondere Kinderpornographie als „Internetstraftat“ - bringt für viele Mandanten auch berufliche Gefährdungen mit sich, die aber regelmäßig unter Kontrolle gebracht werden können, wenn die Verteidigung mit Umsicht und Diskretion erfolgt.

Der Straftatbestand des § 184b StGB erfasst den Besitz kinderpornographischer Schriften, wobei in Grenzbereichen noch nicht abschließend geklärt ist, was tatsächlich darunter fällt (aus jüngerer Zeit zur Ausgrenzung straflosen Verhaltens vgl. BGH, Strafverteidiger 2013, 747). Neben weniger gravierenden Nebenfolgen wie der Einziehung von Speichermedien (vgl. dazu BGH, Strafverteidiger 2012, 540) muss der Beamte bei dem Besitz kinderpornographischer Schriften immer auch mit einem Disziplinarverfahren rechnen. Dem außerdienstlichen Besitz kinderpornographischer Schriften lässt sich wegen der Variationsbreite der Fälle keine bestimmte Disziplinarmaßnahme als Regelmaßnahme zuordnen (ausdrücklich BVerwG, Urt. v. 19.08.2010 - 2 C 13.10, 2 C 13/10). Beim erstmaligen außerdienstlichen Besitz kinderpornographischer Schriften ohne Bezug zu den dienstlichen Pflichten kommt aber eine Zurückstufung des Beamten ebenso in Betracht wie eine Kürzung der Dienstbezüge (BVerwG, Urt. v. 19.08.2010 - 2 C 13.10, 2 C 13/10).

Der Besitz von Kinderpornographie hat auch schon zur Entlassung eines Regierungsdirektors bei der Bundeswehrverwaltung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe geführt (VG Stuttgart, Urteil vom 16.01.2013 - 12 K 1927/12). Er war vorher vom Strafgericht wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften (§ 184b StGB) zu einer Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen in Höhe von 25 € verurteilt worden.

Die Rechtsprechung ist aber gar nicht einheitlich. So sieht das Bundesverwaltungsgericht bei dem Besitz kinderpornographischer Schriften als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen eine Herabsetzung im Dienstgrad (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.10.2010 - 2 WD 35/09). Der VGH München (Urt. v. 17.11.2011 - 16a D 10.2504) hat wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften das Ruhegehalt eines Polizeibeamten auf drei Jahre um 10 % gekürzt.

Ein Beamter, der kinderpornographische Schriften auf dienstliche Datenträger heruntergeladen hat, muss es hinnehmen, dass bei den Ermittlungen seine sämtlichen auf dienstlichen Speichermedien abgelegten Dateien einschließlich des E-Mail-Verkehrs beschlagnahmt und durchsucht werden (OVG Lüneburg, Beschl. v. 28.04.2009 - 20 ZD 2/09).

Bei Rademacher & Horst legen wir Wert darauf, aktiv alles zu tun, was das Ergebnis während des Verfahrens verbessern kann. Dazu können auch geeignete Therapievorschläge gehören. Damit stoßen wir regelmäßig auf gute Resonanz bei den zuständigen Stellen (vgl. auch OVG Münster, Urt. v. 21.09.2011 - 3d A 147/10.0 unter Berufung auf BVerwG, Urt. v. 27.11.2010 - 1 D 64/00 m.w.Nw.).

Der Grundtatbestand des § 184b StGB normiert eine Vielzahl von möglichen Tatvarianten: Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer pornographische Schriften die sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern zum Gegenstand haben, verbreitet, öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen § 184b StGB.

Die Vorschrift enthält u.a. eine Legaldefinition für kinderpornographische Schriften.

Nach § 184b Abs. 2 StGB wird ebenso wird, wer es unternimmt, einem anderen den Besitz von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.

Nach § 184b Abs. 3 StGB wird der verschärfte Strafrahmen, nämlich Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren angewendet, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und die kinderpornographischen Schriften ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.

Generell wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer es unternimmt, sich den Besitz von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben (§ 184 b Abs. 4 StGB), oder wer diese Schriften besitzt.

Die Absätze 2 und 4 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 2 oder Absatz 4 bezieht, unterliegen der Einziehung.

Die Vorschrift ist durch das SexualdelÄndG vom 27.12.2003 neu gefaßt worden, nachdem eine Sonderregelung für kinderpornographische Schriften schon durch das 27. StÄG vom 23.07.1993 eingeführt worden ist. Ihr Hauptanwendungsbereich ist die Bekämpfung der Kinderpornographie im Internet. § 184b Abs. 1. StGB stellt eine Legaldefinition der kinderpornographischen Schrift zur Verfügung, die nämlich sexuelle Handlungen, von, an oder vor Kindern zum Gegenstand haben muß.

Bei elektronischen Dateien ist nach der Rechtsprechung Besitz jedenfalls dann gegeben, wenn eine Datei auf einem permanenten Medium gespeichert ist, auf das der Täter zugreifen kann. Andere Gerichte nehmen den Besitz auch an bei automatischer Speicherung im Cache-Speicher eines Computers. Als ungeklärt gilt die Frage des Besitzes bei bloßer Zugangsmöglichkeit zu Dateien, die auf fremden Datenträgern gespeichert sind.

 

 

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